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Mittwoch, 15. Mai 2024

Gehfähigkeit gefährdet? Krankenkasse übernimmt Kosten eines Therapierads

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Hessen (Az.: L 8 KR 311/08) ist die Krankenkasse verpflichtet, Behinderten bei drohendem Verlust der Gehfähigkeit ein Therapierad zu bezahlen - sofern der Einsatz eines solchen den Verlust der Gehfähigkeit verhindern kann. 

In dem betreffenden Fall klagte eine 44-Jährige gehbehinderte Frau. Sie argumentierte, das Rad ergänze die Krankengymnastik. Leider war jedoch ihr altes Dreirad inzwischen nicht mehr brauchbar. Das Landessozialgericht Hessen verpflichtete die Kasse zur Kostenübernahme.

Wie beantrage ich einen Schwerbehinderten-Ausweis?

Ein Antrag zur Feststellung der Schwerbehinderung und dem Grad der Behinderung kann bei dem - für den Wohnort zuständigen - Versorgungsamt gestellt werden. 

1. Sie schreiben einen formlosen Antrag, und bekommen daraufhin ein Antragsformular zugeschickt.
2. Sie holen sich gleich ein Antragsformular ab; in der Regel bekommen Sie dieses in den Versorgungsämtern, Fürsorgestellen, Sozialämtern und Behindertenverbänden.

Ein Tipp: Fragen Sie auch bei Zweifeln und Unsicherheiten in den einzelnen Behinderten- oder Sozialverbänden nach, ob man Ihnen beim Ausfüllen des Antrags behilflich sein kann.

Danach schicken Sie alles per Post (idealerweise: Einschreiben) an die entsprechende Stelle.

Übrigens:

Sollten Sie Mitglied in einem der Sozialverbände (VdK, SoVdk) oder einer Schwerbehinderten-Vereinigung sein, können Sie dort um Unterstützung bitten. Oder Sie fragen Ihren Arzt, Pflegepersonen etc., ob diese Ihnen behilflich sein können. Denn oft ist das Ausfüllen der Formulare eine größere Hürde, die Sie mit außenstehender und fachkundiger Unterstützung auf jeden Fall leichter hinbekommen.

Bitte nicht vergessen! 
Informieren Sie auf jeden Fall Ihre behandelnden Ärzte über Ihren Antrag. Denn diese werden oft von den Versorgungsämtern angeschrieben und um ihre Einschätzung gebeten!

Was Sie auf jeden Fall benötigen: Die Unterstützung Ihres Arztes bzw. Ihrer Ärzte. Sprechen Sie diese daher an, bevor Sie einen Antrag auf Schwerbehinderung stellen - und fragen Sie auch nach deren fachlicher Einschätzung. Denn wichtig für die Überprüfung Ihrer Schwerbehinderung sind vor allem die ärztlichen Befunde, die den Antrag rechtfertigen (hier sollte der Arzt übrigens nur Beschwerden nennen, die länger als sechs Monate andauern (werden)).

Es gibt bei diesen Befunden wiederum zwei Möglichkeiten: 
1. Sie legen die Befunde bzw. Atteste etc. gleich dem Antrag bei. Das spart Zeit.
2. Die Arztberichte, Atteste etc. werden später von dem Versorgungsamt direkt bei Ihren Ärzten angefordert. Dafür müssen Sie natürlich in dem Antrag die behandelnden Ärzte nennen.

Was zu dem Antrag noch gehört, ist ein Passfoto neueren Datums.  

Anhand der medizinischen Befundberichte und der Angabe der einzelnen Behinderungen wird dann von der zuständigen Behörde ein Gesamt-GdB errechnet. Wichtig zum Verständnis ist in dem Zusammenhang, dass die Schwerbehinderungsgrade für einzelne Krankheiten/Behinderungen nicht einfach summiert werden, um den sogenannten Gesamt-GdB zu errechnen. Nach der Berechnung des Schwerbehindertengrades erhalten Sie dann einen Feststellungsbescheid, gegen den übrigens innerhalb einer gewissen Frist Widerspruch eingelegt werden kann.

Wichtig ist: Erst ab einen Grad der Behinderung von 50 wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt, auch wenn vorher schon (z.B. bei einem GdB von 30) bereits einige Nachteilsausgleiche greifen können.

Schwerbehindertenausweis: Überblick über die GdB-abhängigen Nachteilsausgleiche (bzw. Vorteile)


 Für den Überblick: Liste der GdB-abhängigen Nachteilsausgleiche

(Wichtig: Nachteilsausgleiche, die bei einem niedrigen GdB angeführt sind, gelten natürlich auch bei einem höheren GdB. In der Praxis wird oft davon gesprochen, dass sich ein GdB von mind. 50 "eigentlich erst lohnt". Auch hier: Machen Sie sich selbst ein Bild und vergessen Sie die merkmalsbezogenen Nachteilsausgleiche nicht.)

GdB 20

• Teilnahme am Behindertensport

GdB 30 / 40

• Gleichstellung

• Kündigungsschutz bei Gleichstellung

• Steuerfreibetrag (nur bei zusätzlicher Beeinträchtigung): GdB 30: 310,- ; GdB 40: 430,-

• 3 Tage Zusatzurlaub für Arbeiter eines Landes im öffentlichen Dienst

• Grundsteuerermäßigung bei Rentenkapitalisierung nach dem BVG

GdB 50

• Schwerbehinderteneigenschaft

• Steuerfreibetrag: 570,-

• bevorzugte Einstellung, Beschäftigung

• Kündigungsschutz

• begleitende Hilfe im Arbeitsleben

• Freistellung von Mehrarbeit

• eine Arbeitswoche Zusatzurlaub

• Schutz bei Wohnungskündigung

• Altersrente mit 60/63 Jahren, je nach Geburtsjahrgang

• vorgezogene Pensionierung von Beamten mit 60

• Befreiung von der Wehrpflicht

• bes. Fürsorge im öffentlichen Dienst

• Stundenermäßigung bei Lehrern: 2 Stunden/Woche

• Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- u. Rentenversicherung für Behinderte in Werkstätten

• Beitragsermäßigung bei Automobilclubs, z. B. ADAC, DTC

• Ermäßigung des Flugpreises für BVG-/SVG-Beschädigte (Passagetarife der Lufthansa)

• Kfz-Finanzierungshilfen für Berufstätige

• Abzugsbetrag bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe: 924,-

• Abzug eines Freibetrages bei der Einkommensermittlung im Rahmen der soz. Wohnraumförderung bei Pflegebedürftigkeit n. § 14 SGB XI: 2.100,-

• Freibetrag beim Wohngeld: GdB 50 + Pflegebedürftigkeit n. d. § 14 SGB XI: 1.200,-

• Ermäßigung bei Kurtaxen


Außergewöhnliche Gehbehinderung

 aG bedeutet außergewöhnlich gehbehindert.

Wenn Sie diesen Zusatz in Ihrem Schwerbehindertenausweis erhalten, dann stehen Ihnen folgende Nachteilsausgleiche (Leistungen) zur Verfügung: 

  •  unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr
  • Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
  • Anerkennung der Kfz-Kosten für behinderungsbedingte Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung: bis zu 15.000 km x 0,30 = 4.500,-
  • kostenloser Fahrdienst in vielen Gemeinden und Landkreisen mit unterschiedlichen kommunalen Regelungen
  • Parkerleichterungen, Parkplatzreservierung
     
    Details erfragen Sie am besten beim Versorgungsamt Ihrer Gemeinde, das ja auch Ihren Schwerbehindertenausweis ausgestellt hat.

Was bedeutet Schwerbehinderung?

Als schwerbehindert nach dem SGB IX (§ 2 Abs. 2 SGB IX) gelten Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50.

Als behindert nach dem SGB IX (§ 2 Abs. 1 SGB IX) gelten Personen, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit zu einer Beeinträchtigung führen, die für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Bedroht von Behinderung sind Personen wiederum, wenn diese Art der Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Schwerbehinderte erhalten auf Antrag beim Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis. Dieser kann je nach Art der Behinderung Merkzeichen enthalten, wodurch der Schwerbehinderte Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann.

Folgende Merkzeichen werden vergeben:

- Merkzeichen „G": Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr sowie erhebliche Geh- und/oder Stehbehinderung

- Merkzeichen „aG": Außergewöhnliche Gehbehinderung

- Merkzeichen „H": Hilflos

- Merkzeichen „Bl": Blind oder hochgradig sehbehindert

- Merkzeichen „RF": Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung

- Merkzeichen „B": Ständige Begleitung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel notwendig

- Merkzeichen „Gl": Gehörlos und an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit schwerer Sprachstörung




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